Lebenslagen
Familie und Kinder
1. Familie in der Gesellschaft
1.1. Ehegatten
1.1.2. Unterhalt
Die Ehegatten sind sich gegenseitig zu einem angemessenen Unterhalt verpflichtet. Rechtlich stellen die Erwerbstätigkeit und die Haushaltsführung grundsätzlich gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt dar. Die Ehegatten regeln selbst, wie sie die angemessene Versorgung der Familie sicherstellen. Möglich ist, dass beide Partner einem Erwerb nachgehen und sich den Haushalt teilen. Alternativ kann nur ein Partner den Haushalt führen und der verdienende Ehepartner stellt die Mittel für die Haushaltsführung zur Verfügung (Haushaltsgeld). Häufig wird ein gemeinsames Haushaltskonto eingerichtet oder die Partner erteilen sich gegenseitig Kontovollmacht.
Wenn die Ehegatten die laufende Versorgung nicht einvernehmlich regeln können, kann jeder Ehegatte den gesetzlichen Anspruch auf angemessenen Unterhalt geltend machen. Was unter einem angemessenen Unterhalt zu verstehen ist, hängt von den konkreten Lebensverhältnissen und dem sozialen Standard ab. Entsprechend sind die Kosten des Haushalts gemeinsam zu bestreiten. Der Ehegattenunterhalt ist im Streitfall auch gerichtlich einklagbar (Unterhaltsklage).
Nach der Trennung kann ein Ehegatte Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Nach der Scheidung wird zwar generell erwartet, dass jeder für sich allein sorgt. In bestimmten Fällen besteht aber ein Recht auf Ehegattenunterhalt (z.B. bei Betreuung kleinerer Kinder).